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BGH, 05.02.1951 - IV ZR 81/50 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 1, 132
- NJW 1951, 310
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 01.04.1942 - IV 21/42
Können trotz Vorliegens der sachlichen Erfordernisse einer schweren Eheverfehlung …
Auszug aus BGH, 05.02.1951 - IV ZR 81/50
Es befindet sich mit seinen Ausführungen im Einklang mit den in der Entscheidung RGZ 169, S. 59 niedergelegten Grundsätzen über diesen Begriff, wie er in § 50 EheG 58, der mit dem § 44 EheG, 1946 übereinstimmt, verwendet ist.Hier wird zu beachten sein, dass auch dann, wenn eine geistige Störung im Sinne des § 44 nicht vorliegt, die Voraussetzungen des § 43 EheG, insbesondere des für seine Anwendbarkeit notwendige Verschulden nicht ohne weiteres bejaht werden müssen (RGZ 169, 59 ff).
- BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
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Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, ist die Vorschrift des § 43 Satz 2 EheG bei § 44 EheG nicht entsprechend anwendbar, vielmehr ist das Verhalten des klagenden Ehegatten, das als Handlung eines Verantwortlichen in der Regel viel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen muß als dasjenige des an einer geistigen Störung leidenden Ehepartners, im Rahmen des § 47 EheG zu würdigen (BGHZ 1, 132, 138 [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50], ebenso CGHZ 3, 368, 369; a.A. RGZ 171, 286, 288 und Frantz SchlHA 1952, 17, 20).
- BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
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Nach der in BGHZ 1, 132 abgedruckten Entscheidung des erkennenden Senats genüge es nicht, daß nur eine von der Norm abweichende geistige Beschaffenheit des beklagten Ehegatten vorliege.Ihre Beantwortung hängt, wie das Reichsgericht (169, 59 [63]; 161, 106 [107]) und ihm folgend der erkennende Senat (BGHZ 1, 132 [136]) ausgesprochen haben, entscheidend davon ab, ob das durch ihren Krankheitszustand bedingte Verhalten der Beklagten derart war, wie es ein gesunder vernünftig denkender und normal empfindender Mensch nicht an den Tag legen würde.
- BGH, 25.01.1956 - IV ZR 222/55
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Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, inwieweit das Berufungsgericht in den angeführten Vorgängen eine Eheverfehlung im Sinne des § 44 EheG sieht und ob es sich darüber klar ist, daß auch im Rahmen des § 44 EheG - wie bei § 43 EheG ("schwere Eheverfehlung") - nicht jede Eheverfehlung genügt, sondern Eheverfehlungen "nicht unerheblicher Art" vorausgesetzt sind (RGZ 164, 352 [353 f]; vgl. auch BGHZ 1, 132 [134]).Nach § 44 EheG muß das (objektiv) grob ehewidrige Verhalten des verklagten Ehegatten - nicht etwa die geistige Störung als solche - die unheilbare Zerrüttung der Ehe verursacht haben ("infolge eines Verhaltens ..."; BGHZ 1, 132 [134]).
- BGH, 07.10.1964 - IV ZR 246/63
Eheverfehlungen bei Alkohol- und Medikamentenmißbrauch
Das zeigt auch der BGHZ 1, 132 = LM Nr. 1 zu § 44 EheG entschiedene Fall. - BGH, 04.05.1965 - V ZR 104/63
"Verkauf" eines Grundstücks gegen Lieferung von Eisenwaren - Nichtigkeit eines …
Auch die Ausführungen, daß die Grundsätze von Treu und Glauben der Berufung auf die Nichtigkeit nicht entgegenstehen (BGHZ 1, 132 a.E.) und daß die Nichtigkeit nicht durch Bestätigung geheilt worden ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. - BGH, 20.06.1961 - V ZR 195/59
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Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. November 1951, II ZR 51/51 (LM BGB § 133 A Nr. 2) ausgesprochen hat, ist bei lückenhaften Gründen des Berufungsurteils das Revisionsgericht in der Lage, selbst und frei auszulegen (vgl. auch BGHZ 1, 133, 140) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50]. - BGH, 09.07.1951 - IV ZR 165/50
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Es trifft zwar zu, dass der Begriff der geistigen Störung im Sinne des § 44 EheG sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Geisteskrankheit deckt (vgl. BGHZ 1, 136 [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50]). - BGH, 24.09.1953 - IV ZR 1/53
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Diese Feststellungen sind miteinander unvereinbar, denn im 1. Gutachten gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zurechnungsfähig sei - wenn auch hinsichtlich der damals zur Entscheidung stehenden Straftaten in vermindertem Umfang -, während das 2. Gutachten zu dem Schluß gelangt, daß eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliege, was bei richtiger Auslegung des rechtlichen Begriffs der "geistigen Störung" i.S. des § 44 EheG bedeutet, daß der psychische Zustand des Beklagten jede Verantwortlichkeit für die in Betracht kommenden Handlungen ausschließt (vgl. BGHZ 1, 132 [136]). - BGH, 19.02.1953 - IV ZR 127/52
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Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1951 - IV ZR 81/50 (BGHZ I, 132 f [138] - NJW 1951, 310) ausgeführt hat, kann und muß die Handlung des Verantwortlichen in der Regel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen als die des an einer geistigen Störung leidenden und deshalb nicht verantwortlichen Ehepartners. - BGH, 11.03.1970 - IV ZR 1192/68
Verletzung der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Liebe und Achtung - …
Doch ist der Richter, der verantwortlich prüfen und entscheiden muß, ob die Voraussetzungen der §§ 44, 45 EheG gegeben sind, in aller Regel auf die Hilfe des medizinischen Sachverständigen angewiesen, da es darauf ankommt, mit den Mitteln der medizinischen Wissenschaft den psychischen Zustand einer Person festzustellen und zu analysieren (BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].